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[bxb kommunikation, apfelstr. 18, D-32139 spenge]




Diesen beiden AGBs stimmen Sie mit Auftragserteilung zu.

Diese Vereinbarungen haben sich in der Praxis zur Zufriedenheit auf beiden Seiten bewaehrt
.

: : Grundsaetzlich immer:  *Preise in Euro netto zzgl. MwSt.  -  ggf. zzgl. (Print)Produktion, Versand / Zubehoer / weiteres zb. Foto/Bild-Rechtekauf / -Beschaffung/-Bearbeitung, div. Beschaffungen, Lektorat, Report, Prob, etc. (ggf. sep. aufgefuehrt)  -  die gesamte Kommunikation in tele-digitaler Form : :


::: allgemeine geschaeftsbedingungen bxb

Die nachfolgenden AGB gelten für alle bxb + Partnern (Erfuellungsgehilfen) erteilten Auftraege.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen bei Auftragserteilung nicht widersprochen wird.


1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder bxb + Partnern erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den
Werkleistungen gerichtet ist.

1.2 Alle Entwürfe und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann,
wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe und Dateien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von bxb + Partnern weder im Original noch bei der
Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung  -  auch von Teilen  -  ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt bxb + Partner, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

1.4 bxb + Partner überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 bxb + Partner hat das Recht, auf den erstelten Objekten / Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden  -  und das Recht
die Objekte zu veröffentlichen und auch den Aufftrageber für Werbezwecke zu benennen.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.

1.7 bxb + Partner entwickeln und gestalten nach besten Wissen und Gewissen.
Es kann keine Gewähr für die Einzigartigkeit eines Logos/Layoutes bzw. für deren Schutzfähigkeit übernommen werden.
Auch die Gewähr, dass das Logo/Layout von anderen Urhebern (bzw. deren Aufftraggebern) noch nicht geschuetzt ist,
kann nicht uebernommen werden  -  dies bedarf eines entsprechenden erheblichen gesonderten Recherche-Aufwandes bei entsprechenden
Schutzrechte-Verzeichnissen und -Behörden. 

2. Vergütung

2.1 Entwürfe und Dateien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und / oder Dateien geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3 Werden die Entwürfe später oder in grösserem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist bxb + Partner berechtigt, die
Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zustellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung
und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die bxb + Partnern für den Auftraggeber erbringt,
sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.  Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütungen sind wie in der Auftragsbeschreibung / dem Procedere vereinbart und ausgewiesen vorzunehmen.
Sie erfolgen mit der Anzahlung >Zug um Zug< zu den, sich aus der Projektumsetzung ergebenden, jeweiligen Zeitpunkten.
Sie sind ohne Abzug zahlbar.

3.2 Bei Zahlungsverzug kann bxb + Partner Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Dateien, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach
dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

4.2 bxb + Partner ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftrag-
gebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hiermit bxb + Partnern entsprechende Vollmacht.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des bxb + Partner abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, bxb + Partnern im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem
Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber
abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zuerstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Dateien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Bis zur voll-
ständigen Bezahlung bleibt das Dienstleistungs/Produktions-Ergebnis mit seinen sämtlichen Rechten Eigentum von bxb + Partnern.

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der
Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4 bxb + Partner ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat bxb + Partner
dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von bxb + Partnern geändert werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind bxb + Partnern Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch bxb + Partner erfolgt nura ufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktions-
überwachung ist bxb + Partner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber bxb + Partnern 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unent-
geltlich. bxb + Partner sind berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7.  Haftung

7.1 bxb + Partner verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen,
Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2 bxb + Partner verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3 Sofern bxb + Partner notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von
bxb + Partnern. bxb + Partner haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Dateien durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung
für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Dateien entfällt jede Haftung von bxb + Partnern.

7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet bxb + Partner nicht.

7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei bxb + Partnern
geltend zumachen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8.  Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausge-
schlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
bxb + Partner behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zuvertreten hat, so kann bxb + Partner eine
angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller bxb + Partnern übergebenen Vorlagen berechtigt ist.
Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.

9.  Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort ist der Sitz von bxb + Partnern.

9.2 Die Unwirksamkeit einer dervorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Vereinbarungen in dem jeweiligen bxb-Auftrag überstimmen ggf. Bestimmungen der AGB. - 200106


::: allgemeine geschaeftsbedingungen der dt. druckindustrie

Die nachfolgenden AGB gelten für alle bxb + Partnern (Erfuellungsgehilfen) erteilten Auftraege.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen bei Auftragserteilung nicht widersprochen wird.


I. Geltungsbereich / Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber.
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde.

Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk.

Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen(z. B. per ISDN).

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich
nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungs-
halber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftrag-
nehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurück-
behaltungsrecht ausüben.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit
des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehendem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung
von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt derAuftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung
der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

IV. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende
Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen,
bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus  § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung
vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers  -  wie z. B. Streik, Aussperrung sowie
alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten
nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung
ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in
diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück.
Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeitennach rechtzeitiger vorheriger
Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem
Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden.

Zurück genommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung derWare, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger
vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine
benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglichdie Transport-
kosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen
sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftrag-
nehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäfts-
gang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch anden Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner
der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als
Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum anden Erzeugnissen. Sind Dritte
an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen / Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an dieDruckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftrag-
gebers.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel
innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausge-
schlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt
die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rück-
gängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamtenLieferung, es sei denn, dass die Teil-
lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
ausgeschlossen.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder
nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand
entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftrag-
nehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatzauf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht  -  bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden  -  bei leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur
auf den nach Art des produktsvorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden  -  im Falle schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers  -  bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie
für die Beschaffenheit der Ware  -  bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz

VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (ZiffernVI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter
Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüchein einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferungder Ware. Dies gilt nicht, soweit der
Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats
gekündigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirk-samkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet
deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 8/2002  -  Vereinbarungen in dem jeweiligen bxb-Auftrag überstimmen ggf. Bestimmungen dieser AGB.  -  150306








Einer erfolgreichen Zusammenarbeit, die beide Seiten zufrieden
stellen wird, sollte aufgrund dieser Vereinbarungen nichts
entgegenstehen.
Wir freuen uns darauf!


[Diese Vereinbarungen haben sich in der Praxis zur Zufriedenheit auf beiden Seiten bewaehrt] 



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